Förderkriterien und Vergaberichtlinien

Förderkriterien und Vergaberichtlinien

a) Laut § 2 der Satzung der Bertha-von-Suttner Stiftung werden wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie die Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen und Medien gefördert.

b) Bei der Förderung wird ein Schwerpunkt auf Projekte gelegt, die zur Förderung des Friedens, der Völkerverständigung und der internationalen Zusammenarbeit beitragen. Besondere Berücksichtigung finden kleinere Träger, die ihre  wissenschaftliche Arbeit mit praktischer Tätigkeit in sozialen Bewegungen verbinden.

c) Gefördert werden können nur Projekte von gemeinnützigen Trägern.

d) Projekte von nicht gemeinnützigen Trägern können nur in Kooperation mit der Stiftung durchgeführt werden.

e) Die Träger verpflichten sich, auf die Unterstützung durch die Stiftung in allen im Rahmen des Projektes erscheinenden Ankündigungen und Veröffentlichungen hinzuweisen.

f) Der Umfang der Förderung beträgt maximal 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten. Die Auszahlung erfolgt in der Regel nach Abrechnung des Projektes. Über Ausnahmen entscheidet der Stiftungsrat.

Über Kooperationsprojekte wird ein entsprechender Vertrag abgeschlossen. Bei Kooperationsprojekten tritt die Stiftung als gleichberechtigter Partner auf. Sie entscheidet mit bei den wichtigen Eckpunkten dieser Projekte, so z.B. bei der Festlegung von Inhalten, der Zielgruppe, ggf. des Veranstaltungsortes etc. Die Stiftung wird dabei durch den Vorsitzenden bzw. durch einen jeweils vom Stiftungsrat bestimmten Projektverantwortlichen vertreten.

Die finanzielle Verantwortung trägt der Kassierer der Stiftung. Rechtlich verbindliche Verträge und Anträge können nur vom Treuhänder der Stiftung unterzeichnet werden.

Notwendiger Bestandteil der Kooperation ist der regelmäßige und zeitnahe Austausch über laufende Entwicklungen bei Planung und Durchführung des Projektes.

Folgendes soll dem Antrag beiliegen:

  • Kurzbeschreibung
  • Antragssumme
  • Einnahmen-/Ausgaben-Kalkulation
  • Infos über den Antragsteller, ggf. Freistellungsbescheid bei Gemeinnützigkeit
  • AnsprechpartnerIn für Nachfragen

Der Antrag kann hier online eingereicht werden.

  • Anträge sind zu richten an die Postanschrift der Stiftung.
  • Anträge können digital eingereicht werden.
  • Einmal pro Jahr findet eine Vergabesitzung des Stiftungsrates statt. Eine Vergabeentscheidung ist auch im Umlaufverfahren möglich.
  • Derzeitiger Abgabetermin für Anträge ist der 01.11. eines Jahres.
  • Über die entstandenen Kosten sind Belege einzureichen, für den durch die Stiftung übernommenen Anteil im Original, für den Rest als Kopie.
  • Unterschreiten die tatsächlich entstandenen Kosten den Kostenplan, wird der Unterstützungsbeitrag der Stiftung entsprechend nach unten angepasst.
  • Belegexemplare sind von Ankündigungen (2x) und von Publikationen (10x) vorzulegen.
  • Wurden Gelder bereits vor der Abrechnung des Projektes gezahlt und können im Nachhinein entsprechende Belege nicht vorgelegt werden, fordert die Stiftung die Gelder wieder zurück.
  • Wird das bewilligte Geld nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bewilligung abgerufen, verfällt der Förderbetrag. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen durch Antrag an den Stiftungsrat verlängert werden.